Artikel 1
In Anwendung der Artikel 6bis und 59bis § 7 der Verfassung dürfen die Dekrete eines Kulturrates weder eine Diskriminierung aus ideologischen oder philosophischen Gründen beinhalten noch die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten beeinträchtigen.
Artikel 2
Vorliegendem Gesetz unterliegen alle Massnahmen der Behörden in den in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1971 über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte erwähnten kulturellen Angelegenheiten und im Bereich der internationalen Zusammenarbeit wie in Artikel 59bis § 2 Nr. 3 der Verfassung vorgesehen.
Diese kulturellen Angelegenheiten umfassen keine Massnahmen, die vornehmlich strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art sind, beziehungsweise aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen.
Unter Behörden versteht man unter anderem die ausführende Gewalt, die Provinzialbehörden, die interprovinzialen Vereinigungen, die Gemeindebehörden, die Behörden der Gemeindeagglomerationen und -föderationen, die Interkommunalen, die Französische und die Niederländische Kulturkommission der Brüsseler Agglomeration und die öffentlichen Einrichtungen, die diesen Behörden unterstehen.
Artikel 3
§ 1 - Behörden müssen die Nutzer und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen in die Ausarbeitung und Umsetzung der Kulturpolitik gemäss den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Modalitäten einbeziehen, sofern diese die Grundsätze und Regeln der Demokratie anerkennen und einhalten.
§ 2 - Ideologische und weltanschauliche Strömungen finden ihre Grundlage in einer Weltanschauung oder einem Gesellschaftsmodell.
Die Vertretung der Strömungen beruht auf ihrer Zugehörigkeit zur vertretenden Versammlung der entsprechenden Behörde.
§ 3 - Die Vertretung der Nutzer beruht auf dem Vorhandensein von repräsentativen Organisationen, die innerhalb des territorialen Zuständigkeitsgebiets und für die Zuständigkeiten der Behörde oder der kulturellen Einrichtung anerkannt sind.
Die Kriterien für die Anerkennung repräsentativer Organisationen können nur durch Gesetz beziehungsweise Dekret festgelegt werden.
Die Repräsentativität ist an eine Reihe von Kriterien gebunden; die Anerkennung darf nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums, insbesondere nicht auf der Grundlage der Anzahl Mitglieder oder Anhänger, verweigert werden.
§ 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf für Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht ohne ihre Zustimmung davon ausgegangen werden, dass sie einer bestimmten ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind.
Artikel 4
Behörden, von Behörden oder auf ihre Initiative geschaffene Einrichtungen, Einrichtungen oder Personen, die dauerhaft über Infrastruktur einer Behörde verfügen, unterlassen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 jede Form der Diskriminierung, des Ausschlusses, der Einschränkung oder der Bevorzugung aus Gründen der ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung, die die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die Anerkennung oder die Inanspruchnahme der Gesetze, Dekrete und Verordnungen unmöglich machen oder beeinträchtigen.
Artikel 5
Behörden dürfen Einrichtungen, die einer bestimmten ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zuzuordnen sind, nur dann dauerhaft Infrastruktur zur Verfügung stellen, wenn sie in der Lage sind, anderen Einrichtungen, die einen entsprechenden Antrag stellen, innerhalb einer annehmbaren Frist einen gleichwertigen Vorteil zu gewähren.
Diese Zurverfügungstellung darf den verbleibenden Zeitraum bis zur Erneuerung durch Wahlen der vertretenden Versammlung der Behörde, die die Entscheidung trifft, in keinem Fall überschreiten.
Verfügt die Behörde über eine bestimmte Anlage nur einmal, darf sie diese den verschiedenen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen nur turnusmässig zur Verfügung stellen.
Artikel 6
Behörden müssen in die Ausarbeitung und die Umsetzung ihrer Kulturpolitik alle anerkannten repräsentativen Organisationen und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen einbeziehen.
Zu diesem Zweck greifen sie im Hinblick auf Beratung und Konzertierung auf bereits bestehende oder noch zu schaffende geeignete Organe und Strukturen zurück.
Artikel 7
Diese Beratungsorgane setzen sich so zusammen, dass die Vertretung der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen sowie der Nutzerzusammenschlüsse gewährleistet ist und eine ungerechtfertigte Vormachtstellung einer Strömung oder einer Gruppe von Nutzerzusammenschlüssen, die sich derselben Strömung als zugehörig betrachten, vermieden wird.
Den Stellungnahmen, die der Behörde übermittelt werden, können Minderheitsnotizen beigefügt werden.
Artikel 8
§ 1 - In Anwendung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes müssen Behörden Nutzerzusammenschlüsse und ideologische und weltanschauliche Strömungen nach dem Grundsatz einer gerechten demokratischen und tatsächlichen Vertretung mit beschliessender oder beratender Stimme in die Geschäftsführung der kulturellen Einrichtungen, die von den Behörden geschaffen worden sind oder ihnen unterstehen, einbeziehen.
§ 2 - Das Recht auf Vertretung in einem Geschäftsführungs-, Verwaltungs- oder Beratungsorgan unterliegt folgenden Faktoren:
Artikel 9
Die Besetzung der Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane von kulturellen Anlagen, Einrichtungen beziehungsweise Diensten, die von Behörden oder ihnen unterstehenden Behörden geschaffen worden sind oder ihnen unterstehen, erfolgt in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 17 nach einem der folgenden Vertretungsmuster:
a) verhältnismässige Vertretung der bestehenden politischen Strömungen innerhalb der betreffenden Behörde(n). In diesem Fall muss dem Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgan ein ständiger Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle repräsentativen Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen vertreten sind; dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgane.
b) Zusammenschluss von Vertretern der betreffenden Behörde(n) mit Vertretern von Nutzern und Strömungen. In diesem Fall müssen die Regeln für Vertreter der Behörden unter Einhaltung des Grundsatzes der verhältnismässigen Vertretung und für Nutzer und Strömungen unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes festgelegt werden.
c) Zusammenschluss von Experten oder Nutzern in einem autonomen Organ mit oder ohne Rechtsform, dem die betreffenden Behörden die Geschäftsführung übertragen. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Artikel 3 und 6 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
Artikel 10
Die Regeln im Hinblick auf die Anerkennung regelmässiger kultureller Tätigkeiten und ihre Bezuschussung in bar oder in Naturalien dürfen nur aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets beziehungsweise eines Beschlusses der vertretenden Versammlung der Behörde festgelegt werden.
In Ermangelung solcher Regeln muss die Gewährung von Zuschüssen und Vorteilen im Haushaltsplan gesondert und namentlich ausgewiesen werden.
Artikel 11
Für anerkannte Einrichtungen, deren Tätigkeiten sich an eine ganze Kulturgemeinschaft richten, sieht das Dekret vor, dass die finanzielle Beteiligung der Behörde gleichzeitig folgende Bestandteile umfasst:
Artikel 12
Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes finden keine Anwendung auf Zuschüsse zur Unterstützung neuer experimenteller Initiativen. In diesem Fall dürfen Starthilfen nur während höchstens dreier Geschäftsjahre gewährt werden; der Gewährungsbeschluss wird dem zuständigen Beratungsorgan zu einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt.
Artikel 13
In den Bereichen Kunst, Geisteswissenschaften und Wissenschaft lassen sich die Behörden für die Gewährung finanzieller Beteiligungen und die Förderung ausschliesslich von künstlerischen, ästhetischen und wissenschaftlichen Kriterien leiten.
In Bezug auf die Verleihung von Preisen, die Gewährung von Stipendien, Darlehen und gleich welcher Beihilfen sowie die Teilnahme an Sportwettkämpfen und kulturellen Veranstaltungen und die Förderung von Forschungsprojekten beispielsweise verfügen alle Bürger gleich welcher Überzeugung über die gleichen Rechte.
Artikel 14
Behörden, die im Kulturbereich tätigen Einzelpersonen, Organisationen oder Einrichtungen Zuschüsse und Fördermittel gewähren, müssen jährlich im Anhang zu ihrem Haushalt eine ausführliche Liste der Empfänger mit Angabe der gewährten Beträge und Vorteile veröffentlichen.
Artikel 15
Ordnungsgemäss anerkannte kulturelle Organisationen oder Gruppierungen, egal ob sie sich einer ideologischen oder weltanschaulichen Strömung als zugehörig betrachten oder nicht, können die unter der Aufsicht einer Behörde verwaltete kulturelle Infrastruktur nutzen, die sich aufgrund ihrer Art und der Satzung der betreffenden Einrichtung für diese Nutzung eignet.
Artikel 16
Die Regeln für die Festlegung der Nutzungsbedingungen beruhen ausschliesslich auf den materiellen Eigenschaften der betreffenden kulturellen Infrastruktur.
Artikel 17
Mit Ausnahme der Ergreifung von Massnahmen strafrechtlicher, sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Art beziehungsweise von Massnahmen, die aus den Wirtschaftsvorschriften hervorgehen, dürfen Behörden, Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane unbeschadet der Verfassungsgarantien weder in die zeitliche noch in die inhaltliche Gestaltung der Tätigkeiten, die in der kulturellen Infrastruktur durchgeführt werden, eingreifen.
Artikel 18
Die in einem Kulturrat vertretenen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen müssen Zugang zu den von den Behörden der betreffenden Gemeinschaft verwalteten Kommunikationsmitteln erhalten.
Artikel 19
Rundfunk- und Fernsehanstalten müssen bei der Besetzung ihrer Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane die verhältnismässige Vertretung der politischen Fraktionen innerhalb jedes Kulturrates berücksichtigen.
Den Geschäftsführungs- und Verwaltungsorganen muss ein ständiger Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle anerkannten Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen vertreten sind. Dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane.
Artikel 20
Anwerbung, Bestellung, Ernennung und Beförderung von statutarischem, zeitweiligem und vertraglich angestelltem Personal, das in Behörden, kulturellen Einrichtungen und Organisationen kulturelle Aufgaben erfüllt, erfolgen ohne Ansehen der ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung und nach den für das betreffende Statut vorgesehenen Regeln, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, eine ausgeglichene Verteilung der Ämter, Zuständigkeiten und Zuweisungen unter die verschiedenen repräsentativen Strömungen sowie eine Mindestvertretung jeder Strömung zu gewährleisten und jegliche Monopolstellung beziehungsweise ungerechtfertigte Vormachtstellung einer dieser Strömungen zu vermeiden.
Artikel 21
Eine Ständige Nationale Kulturpaktkommission mit der Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu überwachen, wird geschaffen.
Zu diesem Zweck nimmt die Kommission alle Beschwerden mit Bezug auf Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entgegen, die von Parteien eingereicht werden, die ein Interesse nachweisen oder der Ansicht sind, einen Schaden erlitten zu haben.
Artikel 22
Die Kommission setzt sich aus sechsundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn niederländischsprachigen, und sechsundzwanzig Ersatzmitgliedern, sprich dreizehn französischsprachigen und dreizehn niederländischsprachigen, zusammen.
Die französchsprachigen ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Kulturrat der Französischen Kulturgemeinschaft gewählt, während die niederländischsprachigen ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder vom Kulturrat der Niederländischen Kulturgemeinschaft gewählt werden, wobei die verhältnismässige Vertretung der in diesen Kulturräten tagenden Fraktionen gewahrt bleibt.
Darüber hinaus umfasst die Kommission zwei ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder, die vom Rat der Deutschen Kulturgemeinschaft bestimmt werden. Sie sind stimmberechtigt, wenn die Kommission mit einer Beschwerde befasst wird, die das deutsche Sprachgebiet betrifft.
Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Kommission beträgt [fünf] Jahre.
Parteien, die nicht in der Kommission vertreten sind, dürfen ein deutschsprachiges, französischsprachiges beziehungsweise niederländischsprachiges Mitglied mit beratender Stimme bestimmen, sofern sie im Kulturrat der betreffenden Gemeinschaft vertreten sind. Die Bestimmung erfolgt pro Fraktion des betreffenden Kulturrates.
Das Amt eines Mitglieds der Kommission ist unvereinbar mit der Ausübung eines durch Wahl vergebenen politischen Mandats.
Die für die Arbeit der Kommission erforderlichen Haushaltsmittelbeträge werden je zur Hälfte in die Haushaltspläne des Ministeriums für niederländische Kultur und des Ministeriums für französische Kultur eingetragen.
Der Kommission stehen Staatsbedienstete bei, die ihr von der Regierung zur Verfügung gestellt werden.
[Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S. vom 26. Mai 2009)]
Artikel 23
Das Mandat der Kommissionsmitglieder läuft [sechs Monate nach der vollständigen Erneuerung der Gemeinschaftsparlamente] aus.
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte zwei Präsidenten jeweils mit absoluter Mehrheit der Stimmen der niederländischsprachigen Mitglieder beziehungsweise der französischsprachigen Mitglieder.
Die Kommission bestimmt aus ihrer Mitte so viele Vizepräsidenten wie Fraktionen unter den niederländischsprachigen beziehungsweise unter den französischsprachigen Mitgliedern vertreten sind.
[Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 12. Mai 2009 (B.S. vom 26. Mai 2009)]
Artikel 24
§ 1 - Die Kommission behandelt die Beschwerden, mit denen sie befasst wird. Sie hört die klagende Partei und die beklagte Behörde an und kann vor Ort alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich alle Auskünfte und Unterlagen übermitteln lassen, die sie für die Behandlung der Sache als zweckdienlich erachtet, und alle Zeugen anhören. Sie bemüht sich um eine gütliche Regelung.
§ 2 - In Ermangelung einer gütlichen Regelung gibt die Kommission in öffentlicher Sitzung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit der Beschwerde ab, der sie gegebenenfalls eine Empfehlung an die Interesse habende Behörde beifügt, entweder mit der Aufforderung, die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses festzustellen, oder mit der Aufforderung, die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ergreifen.
Diese Stellungnahme wird binnen sechzig Tagen nach Eingang der Beschwerde abgegeben; während der Monate Juli und August wird diese Frist jedoch ausgesetzt.
Die Stellungnahme wird der klagenden Partei, der beklagten Behörde, eventuell den Aufsichtsbehörden und in jedem Fall dem zuständigen Minister der Kultur notifiziert.
Artikel 25
Beschwerden müssen binnen sechzig Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung oder der Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Behörde bei der Kommission eingereicht werden. Wenn der Beschluss weder veröffentlicht noch zugestellt worden ist, setzt diese Frist an dem Tag ein, an dem die klagende Partei von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat.
Wenn der klagenden Partei die Möglichkeit offensteht, vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates eine Klage zur Nichtigerklärung in Bezug auf den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt einzulegen, wird die Frist für die Hinterlegung der Nichtigkeitsantragschrift ausgesetzt.
Die klagende Partei verfügt über eine neue Frist von sechzig Tagen, um den Staatsrat anzurufen; diese Frist setzt mit Ablauf des Monats, der auf die Notifizierung der Stellungnahme der Kommission folgt, oder mit Ablauf der für die Abgabe der Stellungnahme vorgesehenen Frist ein.
Artikel 26
Die Ständige Kommission übermittelt den Gesetzgebenden Kammern und den Kulturräten jährlich einen Tätigkeitsbericht.
Artikel 27
Akte oder Verordnungen, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen und von beaufsichtigten Behörden ausgehen, können von den Behörden, die diese Aufsicht ausüben, ausgesetzt oder für nichtig erklärt werden.
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