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Wie können Sie den Kulturpakt bei Ihren internen Regelungen berücksichtigen?

Sie möchten eine kulturelle Einrichtung gründen. Dazu benötigen Sie eine Satzung. Wir können Ihnen helfen, sich bei der Gründung Ihrer Organisation an die Vorschriften des Kulturpakts zu halten.

7 Grundprinzipien

Diese Artikel verpflichten die Behörden, die Nutzer und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen in die Ausarbeitung und die Umsetzung der Kulturpolitik einzubeziehen. In der Praxis muss die Einbeziehung in die Ausarbeiten der Kulturpolitik über anerkannte Konzertierungs- und Beratungsorgane erfolgen (insbesondere Kulturräte, Jugendräte, Sporträte, Hohe Räte usw.).

Die Vertretung aller Strömungen durch diese Organe genügt nicht: Das Gesetz sieht auch vor, dass eine Vormachtstellung einer Strömung zu vermeiden ist. Darüber hinaus müssen die Behörden Konzertierungs- und Beratungsorgane schaffen, falls noch keine geeigneten Strukturen bestehen.

Bezüglich der Einrichtungen, kulturellen Infrastrukturen und Dienste, die von Behörden geschaffen worden sind oder ihnen unterstehen, gibt es genau festgelegte Richtlinien, wie die Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane zusammengesetzt sein müssen.

Konkret gibt es drei mögliche Vertretungsmuster:

  1. Eine Form der verhältnismäßigen Vertretung, nach der die in der Behörde vorhandenen politischen Strömungen in den Geschäftsführungs- und Verwaltungsorganen kultureller Infrastrukturen ihrem Verhältnis entsprechend vertreten sind. Diesen Organen steht ein ständiger Beratungsausschuss zur Seite, der sich gemäß den in den Artikeln 3, 6 und 7 erwähnten Prinzipien zusammensetzt.
  2. Eine Form der gemeinschaftlichen Geschäftsführung.  Nach diesem Konzept bestehen die Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane aus Vertretern der Behörde einerseits und der Nutzer andererseits zusammen. Die Vertreter der Behörde setzen sich gemäß dem Prinzip der verhältnismäßigen Vertretung der politischen Strömungen zusammen. Die in den Artikeln 3, 6 und 7 erwähnten Prinzipien gelten für die Vertreter der politischen Strömungen und für die Nutzer.
  3. Eine Form der autonomen Geschäftsführung, gegebenenfalls ein Zusammenschluss von unabhängigen Experten und Nutzern mit oder ohne Rechtsform, dem die Behörde die Geschäftsführung überträgt.

Artikel 4 legt den Grundsatz fest, dass jede Behörde, die dauerhaft über eine Infrastruktur verfügt, jede Form der Diskriminierung, des Ausschlusses, der Einschränkung oder der Bevorzugung aus Gründen der ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung unterlassen muss.

Der Artikel 15 stellt klar, dass alle ordnungsgemäß anerkannten kulturellen Gruppierungen oder Organisationen die unter Aufsicht einer Behörde verwaltete kulturelle Infrastruktur nutzen können, und zwar unabhängig davon, ob sie sich einer ideologischen oder weltanschaulichen Strömung als zugehörig betrachten oder nicht, . Das Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorgan einer Infrastruktur kann selbstverständlich Vorschriften verfassen, aber die Nutzungsbedingungen dürfen nur auf den materiellen Eigenschaften der betreffenden Infrastruktur beruhen. Die Behörde darf eine Infrastruktur nicht dauerhaft, d. h. für einen längeren Zeitraum, einer Organisation zur Verfügung stellen, die einer ideologischen oder weltanschaulichen Strömung zugehört, es sei denn, sie ist in der Lage, den anderen Organisationen, die das beantragen, innerhalb einer vernünftigen Frist einen entsprechenden Vorteil zu gewähren. Falls die Behörde nur über eine einzige kulturelle Infrastruktur verfügt, kann sie diese den verschiedenen ideologischen und weltanschaulichen Strömungen nur turnusmäßig zur Verfügung stellen. Auf jeden Fall darf die Zurverfügungstellung niemals länger dauern als die Frist, die noch bis zur Neubesetzung der betreffenden Behörde durch Wahlen bleibt.

Schließlich verbietet Artikel 17 der Behörde und den Geschäftsführungs- oder Verwaltungsorganen, sich in die zeitliche oder inhaltliche Gestaltung der Aktivitäten einzumischen, die in der kulturellen Infrastruktur durchgeführt werden.

Die Regeln im Hinblick auf die Zulassung und Gewährung von Zuschüssen in bar oder in Naturalien für regelmäßige kulturelle Aktivitäten dürfen nur aufgrund eines Dekrets oder eines Beschlusses der vertretenden Versammlung der Behörde (Provinzrat, Gemeinderat usw.) festgelegt werden. Diese Bestimmung soll die Behörden veranlassen, Regeln für die Vergabe von Zuschüssen aufzustellen. In Ermangelung solcher Regeln muss die Gewährung von Zuschüssen und Vorteilen im Haushaltsplan gesondert und namentlich ausgewiesen werden.

Anerkannte Einrichtungen, deren Tätigkeiten sich an eine ganze Kulturgemeinschaft richten, werden per Dekret bezuschusst. Das Dekret sieht vor, dass die finanzielle Beteiligung der Behörde gleichzeitig folgende Bestandteile umfasst:

  • Zuschüsse für einen stabilen Personenkern
  • Jährliche Gewährung eines pauschalen Betriebszuschusses
  • Gewährung von Zuschüssen aufgrund tatsächlich durchgeführter Aktivitäten

Artikel 12 enthält eine Ausnahme zu den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 im Zusammenhang mit neuen experimentellen Initiativen. In diesem Fall dürfen Starthilfen nur während höchstens dreier Geschäftsjahre gewährt werden. Der Gewährungsbeschluss muss Gegenstand einer begründeten Stellungnahme eines zuständigen Beratungsorgans sein.

Bei Beteiligungen oder Förderungsmaßnahmen auf den Gebieten Kunst, Geisteswissenschaften und Wissenschaft lassen sich die Behörden ausschließlich von künstlerischen, ästhetischen und wissenschaftlichen Kriterien leiten. Die Rechtsgleichheit für alle Bürger unabhängig von ihren Überzeugungen muss sichergestellt sein, insbesondere wenn es um die Verleihung von Preisen, die Gewährung von Stipendien, Darlehen und gleich welchen Beihilfen, die Teilnahme an Sportwettkämpfen und kulturellen Veranstaltungen sowie die Förderung von Forschungsprojekten geht. Jede Behörde, die im Kulturbereich tätigen Einzelpersonen, Organisationen oder Einrichtungen Zuschüsse und Fördermittel gewährt, muss jährlich im Anhang zu ihrem Haushalt eine ausführliche Liste der Empfänger mit Angabe der gewährten Beträge und Vorteile veröffentlichen. Diese Artikel wollen verhindern, dass die öffentliche Hand bei der Aufnahme der von ihr gewährten Zuschüsse in den Haushalt nur eine zu allgemeine Definition verwendet.

Diese Artikel regeln den Zugang der ideologischen und weltanschaulichen Strömungen zu den von den Behörden der betreffenden Gemeinschaft verwalteten Kommunikationsmitteln.

Artikel 19 gilt insbesondere für Rundfunk- und Fernsehanstalten. Diese müssen bei der Besetzung ihrer Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane die verhältnismäßige Vertretung der politischen Fraktionen innerhalb jedes Kulturrats – heute Gemeinschaftsrats – berücksichtigen.

Den Geschäftsführungs- und Verwaltungsorganen muss ein ständiger Beratungsausschuss zur Seite stehen, in dem alle anerkannten Nutzerzusammenschlüsse und alle ideologischen und weltanschaulichen Strömungen vertreten sind. Dieser Beratungsausschuss hat Anrecht auf eine lückenlose Unterrichtung über alle Verrichtungen der Geschäftsführungs- und Verwaltungsorgane.

In Artikel 20 heißt es mit Bezug auf Personal, das in Behörden, kulturellen Einrichtungen und Organisationen kulturelle Aufgaben erfüllt, dass Anwerbung, Bestellung, Ernennung und Beförderung von statutarischem, zeitweiligem und vertraglich angestelltem Personal ohne Ansehen der ideologischen oder weltanschaulichen Überzeugung nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung und nach den für das betreffende Statut vorgesehenen Regeln erfolgen.

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